Satzung
Verein Freie Waldorschule Wahlwies e.V.
78333 Stockach-Wahlwies
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Verein „Freie Waldorfschule Wahlwies e. V."
Er hat seinen Sitz in 78333 Stockach Wahlwies.
§2 Zweck des Vereins
(1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung eines freien Schulwesens auf der Grundlage der von Rudolf Steiner begründeten Pädagogik, insbesondere der Aufbau und wirtschaftliche Betrieb der Freien Waldorf-schule Wahlwies und die Förderung oder der Betrieb von Waldorfkindergärten, einschließlich aller für den Schul und Kindergartenbetrieb erforderlichen Einrichtungen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amts-gerichtes Stockach eingetragen.
(2) Weitere Aufgabe des Vereines ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 Ziffer 1 Abgaben-ordnung für wissenschaftliche Aufgaben und Forschungsarbeiten des Bundes der Freien Waldorfschulen e. V. oder ihm verbundenen Einrichtungen, insbesondere für die Finanzierung der Lehrerausbildung für Wal-dorfschulen.
(3) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle seine Mittel sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen.
(5) Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sons-tigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich aus-geübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß §26a Einkommensteuergesetz vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines nicht mehr als ihre Einlagen zurück; geleistete Mitglieds und Schulbeiträge werden nicht erstattet.
§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder des Lehrerkollegiums und die ständigen Mitarbeiter der Schule sowie Eltern oder Erziehungsberechtigte der Schüler. Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, kann vom Vorstand die ordentliche Mitgliedschaft auf Antrag zuerkannt werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres können Schüler eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Bestrebungen des Ver-eines unterstützen wollen.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt bei Mitgliedern des Lehrerkollegiums und Mitarbeitern der Schule mit dem Eintritt in ein festes Dienstverhältnis beim Verein Freie Waldorfschule Wahlwies e.V., bei Eltern und Erziehungsberechtigten mit dem Eintritt der Kinder in die Freie Waldorfschule Wahlwies. Bei allen anderen Mitgliedern, sobald die Aufnahme beantragt und vom Vorstand bestätigt ist.
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft endet: Bei den Mitgliedern des Lehrerkollegiums und den Mitarbeitern der Schule mit dem Ende des Dienstverhältnisses beim Verein Freie Waldorfschule Wahlwies e.V., bei den Eltern und Erziehungsberechtigten mit dem Austritt der Kinder aus der Freien Waldorfschule Wahlwies, bei volljährigen Schülern mit dem Verlassen der Freien Waldorfschule Wahlwies. In allen diesen Fällen geht die ordentliche Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft über, es sei denn, der Austritt aus dem Verein wird schriftlich dem Vorstand mitgeteilt. In allen übrigen Fällen kann der Austritt nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres geschehen, wenn eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand vier Wochen vorher erfolgt.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen, in diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Weitere Gremien und Arbeitskreise
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die insbesondere folgende Aufgaben hat:
a) Erörterung des vom Vorstand vorgelegten Jahresberichtes und der Jahres¬abrechnung.
b) Entlastung und Neuwahlen des Vorstandes.
c) Wahl von zwei Kassenprüfern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über Anpassungen der laufenden Elternbeiträge gemäß § 9, Absatz 3.
f) Beschlussfassung über die Anpassung des Mitgliedsbeitrages für fördernde Mitglieder gemäß § 9, Absatz 4.
(2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand. Anträge über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Tagesordnung mit den eingereichten Anträgen geht den Mitgliedern spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung zu. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Während der Mitgliederver-sammlung können Anträge verändert bzw. neue Anträge eingebracht werden. Abstimmungen und Beschlüsse sind allerdings nur zu den festgelegten Tagesordnungspunkten möglich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Jedes Mit¬glied hat nur eine Stimme. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Vorstandes. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Pro-tokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(3) Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn ihnen 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen.
(4) Eine Mitgliederversammlung wird außerdem einberufen, wenn der Vorstand oder die Mehrheit des Lehrerkollegiums oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder ein von der Mitgliederversammlung hierzu ermächtigter Arbeitskreis dies unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus sechs Personen. Davon sind drei Lehrer aus dem Lehrerkollegium der FWW und drei Eltern, die nicht gleichzeitig dem Lehrerkollegium angehören. Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.
(2) Für die Lehrervertreter hat die leitende Konferenz des Lehrerkollegiums das Vorschlagsrecht. Die Lehrervertreter müssen einzeln mit einer Mehrheit auf der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Für die Elternvertreter können Kandidaten vor oder während der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Ist dies nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so müssen die Kandidaten in weiteren Wahlgängen einzeln von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
(4) Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund aus dem Vorstand durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung abberufen werden. Mitglieder des Vorstandes, die durch Rücktritt oder aus anderen Gründen aus dem Vorstand ausscheiden, werden auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Neuwahl ersetzt.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und trägt die alleinige Verantwortung und Entscheidung in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis diejenigen, die den Verein einzeln vertreten. Im übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und dessen Befugnisse festlegen.
§ 7 Das Lehrerkollegium
(1) Die Gestaltung der Schule ist Aufgabe der Lehrerschaft in Zusammenarbeit mit den Eltern und Schülern.
(2) Das Lehrerkollegium verantwortet und entscheidet die pädagogischen Aufgaben der Schule. Es regelt die Aufgabenverteilung auf pädagogischem Gebiet und seine Konferenzordnung.
(3) Über die Einstellung von Mitarbeitern entscheidet der Vorstand und das Lehrerkollegium gemeinsam in der die Schule leitendenden Konferenz.
§ 8 Weitere Gremien und Arbeitsgruppen
Ständige und zeitweilige Gremien und Arbeitsgruppen können innerhalb des Vereins gebildet werden. Diese geben sich eine verbindliche Geschäftsordnung. Die Mitgliederversammlung kann einem Gremium oder einer Arbeitsgruppe besondere Befugnisse oder Pflichten zuerkennen. Eine solche Entscheidung gilt jeweils für 1 Jahr und wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung getroffen.
§ 9 Beiträge
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Elternbeiträge, Zuschüsse der öffentlichen Hand, Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Elternbeiträge werden nach den ordentlichen Ausgaben für den Schulbetrieb und für die übrigen Aufwendungen des Schulhaushaltes bemessen. Zusammen mit den Spenden und Zuschüssen muss der gesamte Aufwand gedeckt werden.
(2) Die Aufnahme eines Kindes in die Freie Waldorfschule Wahlwies hängt nicht von der Höhe des leistbaren Elternbeitrages ab. Eine Sonderung der Schüler nach dem Einkommen der Eltern widerspricht dem sozialen Anliegen der Waldorfschule. Der Elternbeitrag wird daher nach Aufnahme eines Kindes in die Schule in einem Gespräch mit einer Beitragskommission im Auftrag des Vorstandes vereinbart. In der getroffenen Vereinbarung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten zu regelmäßiger Zahlung des Beitrages, auch für volljährige Schüler.
(3) Die notwendige Erhöhung der Elternbeiträge wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt. Dies geschieht in Form eines an der Teuerungsrate des Vorjahres orientierten prozentualen Zuschlages auf die laufenden individuellen Beiträge.
(4) Der Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt im Sinne eines freiwilligen Richtsatzes 25,00 EUR jährlich, eventuelle Erhöhungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss von 4/5 der ordentlichen Mitglieder erfolgen. Briefliche Stimmabgabe ist möglich.
(2) Das Vereinsvermögen fließt bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der jetzigen Ziele je zur Hälfte dem Bund der Freien Waldorfschulen Stuttgart und dem Pestalozzi Kinderdorf Wahlwies zu, ersatzweise einer gemeinnützigen Institution, die ähnliche Zwecke auf pädagogischem oder sozialem Gebiet verfolgt.
(3) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke zu verwenden ist (Vermögensübertragung) können erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Ermächtigung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer an-deren Verwaltungsbehörde aus irgendeinem Grund verlangt werden, selbständig vorzunehmen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtlich unwirksam sein, so behält die übrige Satzung dennoch ihre Gültigkeit.
Wahlwies, 25. Januar 2010